Der Brandschutz und die Standsicherheit von Gebäuden ist in Deutschland grundsätzlich in der Musterbauordnung (MBO) geregelt. Allerdings hat jedes Bundesland zusätzlich eine eigene Landesbauordnung (z. B. BauO NRW), die zu berücksichtigen ist.
In den Bauordnungen geben die jeweiligen Gebäudeklassen vor, was aus Brandschutzsicht berücksichtig werden muss. Kann ein Gebäude keiner Gebäudeklasse zugeordnet werden, ist es ein Sonderbau, bei dem individuelle Anforderungen bestehen können.
Wir geben Ihnen in diesem Blogartikel eine anschauliche Übersicht zu den definierten Gebäudeklassen, den Brandschutzanforderungen und was alles zu Sonderbauten gehört.
Die allgemeine Musterbauordnung regelt den Standard- und Mindestbau von baulichen Anlagen und Bauprodukten. Spezifische Anforderung darüber hinaus, können durch die Landesbauordnung der Bundesländer bestehen. Sinn und Zweck ist es, Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird.
Aus Sicht des Brandschutzes, werden umgangssprachlich Gebäude in zwei Arten eingeteilt:
Die Gebäudeklassen beziehen sich grundsätzlich auf einen Regelbau und haben die Musterbauordnung als Grundlage. Als Sonderbauten werden Gebäude mit besonderer Art oder Nutzung bezeichnet und unterliegen besonderen Anforderungen, dazu später mehr.
Der Brandschutz in einem Gebäude, soll zum einen das Gebäude selbst, aber auch umliegende Gebäude der Nachbarschaft schützen.
Je höher die Gefahr besteht, das andere Gebäudeteile oder Nachbarsgebäude in Mitleidenschaft gezogen werden können, je höher ist die Gebäudeklasse. Ein freistehendes Einfamilienhaus hat beispielsweise ein geringeres Gefahrenpotential als ein mehrstöckiges Wohnhaus.
Gebäudeklassen sind in §2 der Musterbauordnung geregelt. Es sind fünf Gebäudeklassen festgelegt, die anhand von Höhe und der Ausdehnung - den Nutzungseinheiten (NE) und der Brutto-Gesamtfläche - kategorisiert sind. Die Einteilung von Gebäuden in Klassen geben Auskunft über die Brandschutz-Anforderungen, z. B. welche Baustoffe verwendet werden dürfen.
Je höher das Gebäude einer Klasse eingestuft worden ist, desto höher sind die Anforderungen. Die steigenden Anforderungen hängen mit dem steigenden Gefahrenpotential zusammen.
Die Höhe eines Gebäudes wird berechnet von der Geländeoberfläche bis zur Fußbodenoberkante.
Als Nutzungseinheit (NE) wird ein feststehender Bereich, wie beispielweise eine Wohneinheit oder eine Büroeinheit bezeichnet. Die Anzahl oder Größe der Zimmer spielen erstmal keine Rolle. Die Brutto-Gesamtgrundfläche der Nutzungseinheit ist ausschlaggebend, für die Einordnung in die Gebäudeklasse. Die Bruttogrundfläche ist die gesamte überbaute Fläche über dem Fundament inkl. Mauern.
Zu der Gebäudeklasse 1a "Freistehende Gebäude" gehören beispielsweise Einfamilienhäuser.
Gebäudeberechnung
Brandschutz-Anforderung
Zu der Gebäudeklasse 1b "Freistehendes Land- oder Forstwirtschaftlich genutztes Gebäude" gehören beispielsweise Bauernhöfe.
Gebäudeberechnung
Brandschutz-Anforderungen
Zu der Gebäudeklasse 2 "nicht freistehende Gebäude" gehören beispielsweise Reihenhäuser, Doppelhaushälften wie auch nicht freistehende Gebäude.
Gebäudeberechnung
Brandschutz-Anforderungen
Zu der Gebäudeklasse 3 "Sonstige Gebäude" gehören beispielsweise Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien mit Büros.
Gebäudeberechnung
Brandschutz-Anforderungen
Zu der Gebäudeklasse 4 gehören beispielsweise Mehrfamilienhäuser oder Gewerbeimmobilien mit Büros die max. 13 m hoch sind.
Gebäudeberechnung
Brandschutz-Anforderungen
Zu der Gebäudeklasse 5 "Sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude" gehören Mehrfamilienhäuser und Bürokomplexe die bis zu 22m Hoch sind.
Gebäudeberechnung
Brandschutz-Anforderungen
Als Sonderbauten werden Anlagen und Räume bezeichnet, die ein besonderes Gefahrenpotential aufweisen aufgrund der Nutzung oder des Aussaß. Damit ist nicht ein höheres Gefahrenpotential gemeint, aber ein anderer Umgang mit der Gefahr.
Beispiel: Ein Krankenhaus, welches ein Sonderbau darstellt, stellt aufgrund der Anzahl der Personen bzw. die eingeschränkte Selbstrettungsfähigkeit der Personen eine besondere Gefahr dar, die bei der Planung von Brandschutzmaßnahmen berücksichtigt werden muss.
Der Sonderbau unterliegt besonderen Anforderungen aber auch Erleichterungen. Teilweise sind diese Anforderungen und Erleichterungen geregelt, teilweise müssen die individuellen Gegebenheiten berücksichtigt werden.
Bei Sonderbauten, können aber auch die Anforderungen der Gebäudeklasse als Basis-Anforderung berücksichtigt werden. Anforderungen der Gebäudeklassen ergänzen also Anforderungen der Sonderbauten.
Neben der Musterbauordnung ist auch die Landesbauordnung zu berücksichtigen. Bereits bei der Planung eines Gebäudes, sollte die Gebäudeklasse und damit die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigt werden. Weniger Quadratmeter oder die Höhe machen einen entscheidenden Unterschied bei den Brandschutzanforderungen! Gerne stehen wir Ihnen beratend oder ausführend zur Seite.