Die Sicherheitsbeleuchtung sorgt dafür, dass sich Personen im Brandfall trotz einer Unterbrechung der Stromversorgung im Gebäude orientieren und dieses sicher verlassen können. Not- und Fluchtwegbeleuchtungen müssen jederzeit einwandfrei funktionieren. Daher unterliegt die Installation, Prüfung und Wartung von Sicherheitsbeleuchtungen zahlreichen gesetzlichen Vorschriften und Normen.
Die Verantwortung für die Sicherheitsbeleuchtung im Notfall trägt der Betreiber des Leitsystems bzw. der Arbeitgeber nach Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Betriebssicherheitsverordnung.
Die Prüfung von Sicherheitsbeleuchtungen in Arbeitsstätten ist in § 4 der ArbStättV definiert und fordert eine regelmäßige Überprüfung der Funktionsfähigkeit. Die Sicherheitsbeleuchtung ist bereits vor der Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen zu prüfen. Hierbei kontrolliert der Sachverständige gemäß der gültigen Normen und technischen Prüfverordnungen, ob sämtliche Bau- und Bestandteile einwandfrei funktionieren. Im laufenden Betrieb ist die Sicherheitsbeleuchtungsanlage in wiederkehrenden Abständen zu überprüfen.
Die Verantwortung für die regelmäßigen Überprüfungen trägt der Betreiber bzw. Arbeitgeber. Diese Aufgabe leitet sich aus der ArbStättV und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A. 3.4/3 und ASR A1.3 ab. Die Testfristen für die Wartung von Sicherheitsbeleuchtungen sind ebenfalls festgelegt. Allerdings unterscheiden sich die Intervalle je nach Gefährdungsbeurteilung, Herstellervorgaben und Komponenten von täglich bis jährlich.
Die Prüfung und Wartung der Sicherheitsbeleuchtung muss durch den Betreiber bzw. Arbeitgeber an eine fachkundige Person übergeben werden.
Dabei sollte es sich nach VDE um eine Fachkraft für Sicherheitsstromversorgungssysteme zur Prüfung der Stromversorgungsanlage sowie um eine befähigte Person zur Prüfung der Notbeleuchtung nach § 14 der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) und TRBS 1203 (Technische Regeln für Betriebssicherheit) handeln.
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Neben der Wartung der Sicherheitsbeleuchtung ist alle drei Jahre eine Sachverständigenprüfung des Sicherheitssystems nach VDE 0108 sowie DIN 50172 notwendig. Hierbei erfolgt eine umfangreiche Überprüfung aller Funktionen der gesamten Anlagen, inklusive Notleuchten und Stromquellen.
Hinweis: Die Sachverständigenprüfung von Sicherheitsbeleuchtungen sollte an einem Tag und einer Uhrzeit mit möglichst geringem Brandrisiko – bspw. außerhalb von Stoßzeiten – erfolgen.
Die Prüfung und Wartung von Sicherheitsbeleuchtungen erfordert eine ausführliche Dokumentation nach VDE. So ist ein Prüfbuch für die Sicherheitsbeleuchtungsanlage zu führen. Das Prüfbuch dient als Nachweis über die Einhaltung der gesetzlichen Wartungsvorschriften. Geführt wird das Prüfbuch von einer sogenannten verantwortlichen Person, die der Arbeitgeber bzw. Betreiber der Anlage benennt. Das Prüfbuch ist vier Jahre aufzubewahren und eine Einsicht sollte jederzeit möglich sein (DIN V VDE V 0108-100).
Die Prüfung und Wartung von Sicherheitsbeleuchtungen erfordert eine ausführliche Dokumentation nach VDE. So ist ein Prüfbuch für die Sicherheitsbeleuchtungsanlage zu führen. Das Prüfbuch dient als Nachweis über die Einhaltung der gesetzlichen Wartungsvorschriften. Geführt wird das Prüfbuch von einer sogenannten verantwortlichen Person, die der Arbeitgeber bzw. Betreiber der Anlage benennt. Das Prüfbuch ist vier Jahre aufzubewahren und eine Einsicht sollte jederzeit möglich sein (DIN V VDE V 0108-100).
Im Gefahrenfall weisen zusätzlich zur Notbeleuchtung Flucht- und Rettungswegzeichen Menschen den Weg. Anders als die Beleuchtung kommen diese Schilder ohne Stromversorgung aus. In der Regel bestehen sie – genauso wie die Brandschutzzeichen – aus langnachleuchtendem, reflektierendem Material, damit sie in verrauchten Räumen gut sichtbar bleiben. Größe, Erkennungsweite und Gestaltung der Schilder ergeben sich aus der ASR A1.3.
Es bestehen keine Wartungsvorgaben. Trotzdem sind Betreiber bzw. Arbeitgeber in der Verantwortung, dass die Flucht- und Rettungswege immer eindeutig erkennbar sind. So müssen Sicherheitskennzeichen jederzeit ersichtlich sein. Das heißt, sie dürfen weder zugestellt noch abgehängt werden; heruntergefallene oder beschädigte Schilder sind neu anzubringen.
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